in Präsenz am Freitag, den 23.05.2025, um 11:00 Uhr (MESZ) im Elbeforum Brunsbüttel, Von-Humboldt-Platz 5, 25541 Brunsbüttel mit elektronischer und schriftlicher Stimmabgabe (Briefwahl) (Einlass ist ab 9:00 Uhr möglich)
Eröffnung und Begrüßung
Berichte über den Jahres- und den Konzernabschluss jeweils zum 31.12.2024
2.1. Bericht des Vorstands, Vorlage des Jahres- und des Konzernabschlusses zum 31.12.2024 sowie der Lageberichte für die Genossenschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024
2.2. Bericht über das Ergebnis der gesetzlichen Prüfung durch den Genoverband e.V., Frankfurt am Main
2.3. Bericht des Aufsichtsrats
Generaldebatte
Beschlussfassungen
4.1. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Jahresabschluss der Prokon Regenerative Energien eG zum 31.12.2024 wird festgestellt.
4.2. Beschluss über die Verwendung des im Geschäftsjahr 2024 entstandenen Jahresüberschusses/Bilanzgewinn:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der im Jahresabschluss der Prokon Regenerative Energien eG zum 31.12.2024 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 7.740.655,36, der sich aus dem Jahresüberschuss in Höhe von EUR 8.600.724,04 zuzüglich des Gewinnvortrags in Höhe von EUR 4,14 abzüglich der Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage in Höhe von EUR 860.072,82 (= 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich Gewinnvortrag) ergibt, wird in Höhe des rechnerisch nach § 35 Absatz 2 der Satzung verteilungsfähigen Betrages am 10.06.2025 als Dividende an die Mitglieder ausgeschüttet und in Höhe des verbleibenden Betrages auf neue Rechnung vorgetragen.
4.3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
4.4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Vorstand schlägt vor zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
4.5. Beschluss über die Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand der Prokon Regenerative Energien eG (die „Genossenschaft“) hat bei der Gewährung von Krediten an einen Schuldner die nachfolgenden Beschränkungen gemäß § 49 GenG zu beachten:
1. Der Höchstbetrag für Kredite der Genossenschaft an einen einzelnen ihrer Abnehmer (namentlich Netzbetreiber und Stromkunden) wird auf EUR 3.000.000,00 begrenzt.
2. Der Höchstbetrag für Kredite der Genossenschaft an finnische Tochtergesellschaften wird auf jeweils EUR 40.000.000,00 begrenzt.
3. Der Höchstbetrag für Kredite der Genossenschaft an einen Rechtsträger, der als Zweckgesellschaft zur Errichtung, zum Erwerb und/oder zum Betrieb eines Windparks fungiert und an dem die Genossenschaft zum Zweck der Realisierung von Windparkprojekten mit einer oder mehreren Windenergieanlagen beteiligt ist, wird auf EUR 40.000.000,00 begrenzt. Klargestellt wird, dass der Einsatz von Mitteln der Genossenschaft als Eigenkapital im Rahmen ihrer Beteiligung an derartigen Rechtsträgern nicht als Kredit im Sinne von § 49 GenG gilt.
4. Der Höchstbetrag für Patronatserklärungen für Verbindlichkeiten aus Windenergieanlagenkaufverträgen von Rechtsträgern gemäß vorstehender Ziffer 3. gegenüber Herstellern von Windenergieanlagen wird auf EUR 80.000.000,00 pro Windparkprojekt und Zweckgesellschaft begrenzt.
5. Im Übrigen darf eine Kreditgewährung an einen einzelnen Schuldner die Grenze von EUR 40.000.000,00 nicht übersteigen.
6. Zudem darf der Gesamtbetrag aller von der Genossenschaft gewährten Kredite einen Betrag, der 75 % des in ihrem Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgewiesenen Eigenkapitals entspricht, nicht übersteigen.
7. Für die vorstehenden Regelungen gilt ferner was folgt:
a) Die Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 1 bis 5 finden auf Kreditgewährungen ab dem 23.05.2025 Anwendung. Für die vorher gewährten Kredite gilt, soweit Beschlüsse gemäß § 49 GenG gefasst waren, die jeweilige Kreditgrenze im Zeitpunkt der Kreditgewährung.
b) Als Kredit gelten neben Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Darlehensgewährungen und Anzahlungen insbesondere auch die Übernahme von Bürgschaften, die Stellung von Sicherheiten oder die Abgabe von Patronatserklärungen für Verbindlichkeiten Dritter.
Prokon Regenerative Energien eG
Itzehoe, den 22.04.2025
Dr. Henning von Stechow | Katharina Beyer
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